Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Gebrauchtwagenkaufvertrags „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur
gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern
wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders
unwirksam und es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (Bundesgerichtshof,
Urteil vom 19.06.2013, Az: VIII ZR 183/12).
Vertragsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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