Mittwoch, 18. September 2013

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Gewährleistungsverkürzung auf 1 Jahr ist unwirksam

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam und es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2013, Az: VIII ZR 183/12).
 
 

Vertragsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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