Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen so
gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher
Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine
möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen. Sie dürfen weder
irreführend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht
und - bei Schilderkombinationen - gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger
Verkehrsteilnehmer Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres
erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen. Eine
unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach
Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des
Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung
Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem
Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein
Schuldvorwurf zu machen ist (OLG Jena, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: 1 Ss
20/10).
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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