Die Eintragung als Fahrzeughalter in einem Fahrzeugbrief ist
kein Nachweis dafür, dass der im Fahrzeugbrief eingetragene Halter auch der
Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der tatsächliche Eigentümer eines Fahrzeugs kann
ein Dritter sein (LG Coburg, Urteil vom 04.06.2013, Az: 23 O 246/12). Jedoch
kann ein Fahrzeugkäufer bei einer Übereinstimmung des Namens des
Fahrzeugverkäufers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren auf die
Eigentümerstellung des Fahrzeugverkäufers vertrauen. Weicht jedoch der Name des
Fahrzeugverkäufers von den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren ab, muss der
Fahrzeugkäufer diese Unstimmigkeiten aufklären, um das Fahrzeug gutgläubig
erwerben zu können. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV)
verbrieft nicht das Eigentum an dem Fahrzeug (BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az.: V
ZR 92/12).
Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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