Wenn man in seinem Fahrzeug sehr
laut Musik hört oder die Kopfhörer seines Mobilfunktelefons während der Fahrt trägt
und so eine „künstliche Schwerhörigkeit“ schafft, kann man mit einem Bußgeld in
Höhe von 10,00 Euro nach §§ 23 Absatz 1 Satz 1, 49 Absatz 1 Nr. 22 StVO; § 24
StVG; 107.1 BKat belegt werden. Laute Musik und Kopfhörer schränken die Wahrnehmungsfähigkeit
des Fahrzeugführers für Geräusche von anderen Verkehrsabläufen (z.B.
Martinshorn) erheblich ein. Nimmt ein Fahrzeugführer aufgrund von lauter Musik
in seinem Fahrzeug die akustischen Signale eines Sonderrechtsfahrzeugs (z.B.
Rettungswagen oder Polizei) nicht wahr und kommt es hierdurch zu einem
Verkehrsunfall z.B. an einer Kreuzung, so trägt der musikhörende Fahrzeugführer
trotz Vorfahrtsrechts eine Mitschuld von 1/3 am eingetretenen Verkehrsunfall (LG
Aachen, Urteil vom 18.12.1991, Az.: 4 O 57/91).
Bußgeld / Verkehrsunfall Siegen –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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