Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen der
Beschädigung einer Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz
(StVG) eingeschränkt. Nach § 8 Nr. 3 StVG soll für die Beschädigung beförderter
Sachen (z.B. Ladungsgut) grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung
nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, sofern die
beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Der
Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht nur im Rahmen der
vereinbarten Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag
bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die vertraglichen Leistungspflichten
aus der Kfz-Haftpflichtversicherung werden in einem Schadensfall durch die
vereinbarten Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung, AKB) beschränkt. Versicherungsschutz besteht nach den
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung lediglich für die
Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B.
Kleidung, Brille, Brieftasche). Der Begriff: „Üblicherweise mit sich führen“
ist unscharf und bedarf der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind
nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers
bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. In erster Linie ist vom Wortlaut der
Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang
sind zusätzlich zu. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen
Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine
Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung nach Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bestehen soll. Die in den Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung erwähnten Beispiele verdeutlichen
diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören
damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher
Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt
mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht,
hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen mitgeführt
werden als unüblich. Zutreffend wird insoweit auch die Mitnahme eines Computers
als unüblich angesehen. Das Mitführen eines Laptops ist anders etwa als ein
Handy oder ein Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht
als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mit sich geführt wird. Eine
Haftung der Kfz-Versicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung besteht daher für die Beschädigung eines Laptops nicht
(Landgericht Erfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az.: 1 S 101/12).
Versicherungsrecht Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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