Wer ein „Scheckheft gepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann
erwarten, dass die herstellerseits vorgeschriebenen Inspektionen von einer
hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft (Serviceheft)
dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen
eingehalten worden sind. Eine besondere Qualität des Fahrzeugzustandes wird mit
dem Hinweis „Scheckheft gepflegt“ nicht stillschweigend zugesichert, jedenfalls
nicht von einem Privatverkäufer ohne technischen Sachverstand. Die Abwesenheit
von technischen Mängeln wird mit „Scheckheft gepflegt“ ebenfalls nicht versprochen,
selbst wenn der letzte Inspektionstermin nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer vor
dem Fahrzeugverkauf zurückliegt (LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005, Az.: 17 O
394/04).
Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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