Ist ein Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des
Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen
Erholungsurlaubs für Urlaubsansprüche entstanden, die der Arbeitnehmer bis zum
Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, kann der Arbeitnehmer auf
diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von
der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er
wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr
gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das
Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer
die Möglichkeit, eine Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon
ab (z.B. aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), so ist dies
rechtlich zulässig (BAG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen