Um Leistungen aus einer privaten
Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss ein im Betrieb mitarbeitender
Betriebsinhaber zunächst darlegen und beweisen, daß er seine zu Letzt im
Betrieb konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Das
notwendige Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Betriebsinhabers um
Leistungen aus dem bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zu
erhalten (z.B. mind. 50 %), hängt jeweils von den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag
bzw. den Versicherungsbedingungen ab. Ferner muß der mitarbeitende
Betriebsinhaber in der Regel noch darlegen und notfalls beweisen (abhängig von
den vereinbarten Versicherungsbedingungen), daß ihm nach einer zumutbaren
Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigenden
Arbeitsmöglichkeiten mehr in seinem Betrieb verbleiben, die eine bedingungsgemäße
Berufsunfähigkeit ausschließen (BGH, Urteil vom 12.06.1996, Az.: IV ZR 118/95).
Eine Betriebsumorganisation, die dazu führt, dass der Betriebsinhaber
erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, kann diesem jedoch nicht zugemutet
werden. Dem Betriebsinhaber darf auch nicht nur noch eine Verlegenheitsbeschäftigung
nach der Betriebsumorganisation seines Betriebs verbleiben. Auch in diesem Fall
wäre dem Betriebsinhaber eine Betriebsumorganisation nicht zuzumuten.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Fachanwalt für
Versicherungsrecht Dr. Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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