Sonntag, 29. September 2013

Klappergeräusche stellen erheblichen Fahrzeugmangel dar!

Treten deutlich wahrnehmbare Klappergeräusche unregelmäßig in einem gekauften Fahrzeug auf und lassen diese Geräusche bei den Insassen das Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimmt etwas nicht, so stellen diese Klappergeräusche einen erheblichen Fahrzeugmangel dar. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen objektiv nicht sicher fühlen ist mangelhaft, unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Fahrzeugkäufer kann in solchen Fällen die Beseitigung der Klappergeräusche vom Fahrzeugverkäufer verlangen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 3 U 18/12). Können die Klappergeräusche nach zwei Nacherfüllungsversuchen vom Fahrzeugverkäufer nicht beseitigt werden, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten.
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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