Treten deutlich wahrnehmbare Klappergeräusche unregelmäßig in
einem gekauften Fahrzeug auf und lassen diese Geräusche bei den Insassen das
Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimmt etwas nicht, so stellen diese
Klappergeräusche einen erheblichen Fahrzeugmangel dar. Ein Fahrzeug, in dem sich
die Insassen objektiv nicht sicher fühlen ist mangelhaft, unabhängig von den
voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Fahrzeugkäufer kann in solchen
Fällen die Beseitigung der Klappergeräusche vom Fahrzeugverkäufer verlangen (OLG
Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 3 U 18/12). Können die Klappergeräusche
nach zwei Nacherfüllungsversuchen vom Fahrzeugverkäufer nicht beseitigt werden,
kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten.
Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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