Sonntag, 13. Oktober 2013

Krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers

Die Erkrankung eines Arbeitnehmers ist als solche kein Kündigungsgrund. Die vielerorts jedoch verbreitete Ansicht, man könne einen erkrankten Arbeitnehmer nicht kündigen, ist falsch. Die Erkrankung eines Arbeitsnehmers rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu erheblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Unternehmen des Arbeitgebers führt und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b Kündigungsschutzgesetz (kurz KSchG) ist eine krankheitsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe weiterbeschäftigt werden kann. Eine bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz geht auch dann einer krankheitsbedingten Kündigung vor, wenn die Beschäftigung nur zu geänderten Arbeitsbedingungen erfolgen kann. Das dabei andere Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsplatztausches umgesetzt werden müssen, ist ebenfalls unerheblich. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass die Maßnahmen zu einer Verringerung der krankheitsbedingten Fehlzeiten des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers führen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf den Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers zum Kündigungszeitpunkt berufen, wenn er alle anderen leidensgerechten Arbeitsplätze zuvor mit anderen Arbeitnehmern besetzt hat. Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers auf seine betriebliche Tätigkeit zurückzuführen, ist der Arbeitgeber außerdem zu einer größeren Rücksichtnahme verpflichtet. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.

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Berufsunfähigkeitsversicherung: Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen

Hat der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen des Versicherers beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können. Die vage Ankündigung einer weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs im Falle „entsprechender“ Konkretisierung und Substantiierung der klägerischen Angaben stellt aus Sicht des Versicherungsnehmers keine ernstzunehmende Fortführung der Leistungsprüfung dar und muss damit dieselben Folgen haben wie eine endgültige Leistungsverweigerung (OLG Hamm 20. Zivilsenat, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 20 U 23/12).
 
 
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Freitag, 11. Oktober 2013

Bußgeld für geparktes Fahrzeug ohne (gültige) Umweltplakette


Ein Fahrzeug verfügt über keine gültige Umweltplakette, wenn das auf der Plakette am Fahrzeug eingetragene Kennzeichen nicht mit dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen übereinstimmt. Bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet wird (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, Az.: 1 RBs 135/13).
 
 

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Montag, 7. Oktober 2013

Verkehrsunfall zwischen Falschblinker und Wartepflichtigem - Bußgeld

Unter welchen Voraussetzungen der Wartepflichtige sich auf ein durch Blinksignal angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten verlassen darf, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Bestehen Anzeichen im Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten das er Abbiegen will (z.B. Blinkerbetätigung und Geschwindigkeitsreduzierung), darf der wartepflichtige Kraftfahrer darauf vertrauen, daß der Bevorrechtigte die angekündigte Fahrtrichtungsänderung auch tatsächlich vollziehen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.1980, Az.: 3 Ss OWi 2478/80; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.1973, Az.: 2 Ss 601/73, VRS 46, 215 (1974)); OLG München, Beschluss vom 18.09.1998, Az.: 10 U 6463/97; KG Berlin, Beschluss vom 25.09.1989; Az.: 12 U 4646/88). Kommt es zu einem Verkehrsunfall, kann dem Wartepflichtigen keine Vorfahrtsmissachtung/Unfallverursachung vorgeworfen werden.
 
 

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Freitag, 4. Oktober 2013

Einsichtsrecht des Betriebsrats in Gehaltsabrechnungen

Ein Betriebsrat darf in die Bruttolohn- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer Einsicht nehmen, selbst dann wenn der Einsichtnahme fast die Hälfte der Arbeitnehmer widersprochen hat. Das Einsichtsrecht des Betriebsrats besteht unabhängig vom Einverständnis der Arbeitnehmer, andernfalls könnte der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen. Das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Gehaltslisten verstößt nach Ansicht des LAG Niedersachsen weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2012, Az.: 16 TaBV 39/11).
 
 

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Mittwoch, 2. Oktober 2013

Mietminderung bei erheblichem Baulärm

Ein Mieter kann bei erheblichem Baulärm mit Staubelästigungen die Miete um 15 % bis zum Abschluss der Bauarbeiten mindern (LG Berlin, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 65 S 321/11). Bei erheblichen Bauarbeiten muss der Mieter auch nicht darlegen an welchen Tagen und um welche Uhrzeit es zu erheblichen Belästigungen gekommen ist.

Ein Mietmangel führt zu einer Mietminderung der Bruttomiete. Dies gilt sowohl für die Wohnraummiete als auch für die Gewerberaummiete. Das bedeutet, dass die Mietminderung zwar von der Bruttomiete berechnet wird, dass aber die Betriebskostenvorauszahlungen in vereinbarter Höhe mit in die Abrechnung eingestellt werden müssen. Andernfalls müsste der Mieter die geminderte Miete - teilweise - als Betriebskostennachzahlung nachzahlen.

 


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Dienstag, 1. Oktober 2013

Widerrufsrecht bei Fernabsatzkauf – trotz vorherigen Ladenbesuchs

Läßt sich ein Käufer in einem vom Verkäufer betriebenen Ladenlokal hinsichtlich des Kaufgegenstandes beraten und bestellt er diesen sodann Online auf der Internetseite des Verkäufers, steht ihm das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch, wenn die Ware auf der Internetseite des Verkäufers reduziert ist. Auch bei reduzierter Ware besteht das gesetzliche Widerrufsrecht und kann vom Verkäufer nicht ausgeschlossen werden (LG Berlin, Az.: 83 S 52/12, Urteil vom 12.03.2013).

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