Ein Betriebsrat darf in die Bruttolohn- und Gehaltslisten
aller Arbeitnehmer Einsicht nehmen, selbst dann wenn der Einsichtnahme fast die
Hälfte der Arbeitnehmer widersprochen hat. Das Einsichtsrecht des Betriebsrats
besteht unabhängig vom Einverständnis der Arbeitnehmer, andernfalls könnte der
Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen. Das Einsichtsrecht des
Betriebsrats in die Gehaltslisten verstößt nach Ansicht des LAG Niedersachsen
weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht (LAG Niedersachsen,
Beschluss vom 18.04.2012, Az.: 16 TaBV 39/11).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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