Unter
welchen Voraussetzungen der Wartepflichtige sich auf ein durch Blinksignal
angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten verlassen darf, wird in der
Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Bestehen Anzeichen im
Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten das er Abbiegen will (z.B.
Blinkerbetätigung und Geschwindigkeitsreduzierung), darf der wartepflichtige
Kraftfahrer darauf vertrauen, daß der Bevorrechtigte die angekündigte
Fahrtrichtungsänderung auch tatsächlich vollziehen wird (OLG Hamm, Beschluss
vom 13.11.1980, Az.: 3 Ss OWi 2478/80; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.1973,
Az.: 2 Ss 601/73, VRS 46, 215 (1974)); OLG München, Beschluss vom 18.09.1998,
Az.: 10 U 6463/97; KG Berlin, Beschluss vom 25.09.1989; Az.: 12 U 4646/88).
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, kann dem Wartepflichtigen keine
Vorfahrtsmissachtung/Unfallverursachung vorgeworfen werden.
Bußgeld
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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