Hat der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen des
Versicherers beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des
Versicherers unterzogen, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr
abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben
bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend
beurteilen zu können. Die vage Ankündigung einer weiteren Prüfung des
Leistungsanspruchs im Falle „entsprechender“ Konkretisierung und
Substantiierung der klägerischen Angaben stellt aus Sicht des
Versicherungsnehmers keine ernstzunehmende Fortführung der Leistungsprüfung dar
und muss damit dieselben Folgen haben wie eine endgültige Leistungsverweigerung
(OLG Hamm 20. Zivilsenat, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 20 U 23/12).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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