Nach Auffassung des BGH verjähren die kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer
Photovoltaikanlage in 2 Jahren und nicht in 5 Jahren. Im vorliegenden Fall
wurden die gelieferten Teile auf dem Dach einer Scheune aufgebaut. Die errichtete
Photovoltaikanlage selbst ist nach Auffassung des BGH kein Bauwerk im Sinne des
BGB. Das Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert
wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie
waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch
sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von
Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom
erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle
(Einspeisevergütung) verschaffen. Daher gilt nach Auffassung des BGH die
2jährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 318/12).
Das OLG Bamberg hatte hingegen bei einer Freilandanlage eine
Gewährleistungsfrist von 5 Jahren anerkannt, da die Annahme eines Bauwerks im
Sinn des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB naheliegend ist. Denn die Freilandanlage kann
nicht von dem Grundstück entfernt werden, ohne dass sie komplett zerlegt und
die Unterkonstruktion mit nicht unbeträchtlichem Aufwand entfernt würde. Dass
zwischen den einzelnen Modulreihen keine unmittelbare bauliche Verbindung
besteht, ist insoweit ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass die Module mit
der Unterkonstruktion „lediglich“ verschraubt sind (OLG Bamberg, Beschluss vom
12.01.2012, Az.: 6 W 38/11).
Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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