Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens oder eines anderes
Fahrzeugs durch die „Inzahlungnahme“ eines gebrauchten Fahrzeuges, so liegen darin
- selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet
werden - nicht zwei grundsätzlich selbstständige Verträge mit
Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu
erwerbende Fahrzeug. Tritt der Käufer eines solchen einheitlichen Kaufvertrages
auf Grund eines Sachmangels des von ihm erworbenen Fahrzeugs von dem
Kaufvertrag zurück, so grundsätzlich die jeweiligen Leistungen
zurückabzuwickeln. Im Rahmen der rücktrittsbedingten Rückabwicklung des
Kaufvertrages ist der Käufer ausschließlich so zu stellen, wie er stünde, wenn
er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. In den Fällen, in denen der
Verkäufer das gebrauchte Fahrzeug des Käufers in Zahlung genommen hat, hat der
Käufer darum keinen Anspruch darauf, dass ihm der durch die Inzahlungnahme
gleichsam gewährte Anrechnungspreis nach dem Rücktritt in bar ausgezahlt wird,
sondern vielmehr allein darauf, dass er sein in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückerhält.
Das heißt, der Verkäufer hat den in bar gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer
Nutzungsentschädigung für die mit dem neuen Fahrzeug gefahrenen Kilometer) zu
erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug des Käufers zurückzugeben,
falls das Fahrzeug noch vorhanden ist bzw. durch den Verkäufer zurückerworben
werden kann (LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012, Az.: 1 O 447/10).
Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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