Ein Arbeitnehmer macht mit der Erhebung einer
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht die von dem Bestand des
Arbeitsverhältnisses abhängenden Ansprüche (hier: Urlaubsabgeltung) geltend und
wahrt damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sowohl für die erste Stufe
(schriftliche Geltendmachung) als auch für die zweite Stufe (gerichtliche
Geltendmachung). Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.09.2012, Az.: 5
AZR 627/11 entschieden, dass eine tarifvertragliche Ausschlussfrist, die eine
rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsieht, verfassungskonform
dahingehend auszulegen ist, dass die vom Erfolg einer Bestandschutzstreitigkeit
abhängigen Ansprüche bereits mit der Klageeinreichung der Kündigungsschutzklage
gerichtlich geltend gemacht sind. Nichts Anderes gilt für die rechtzeitige
gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ausgang einer
Kündigungsschutzklage abhängen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2013, Az.: 9
Sa 138/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal - Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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