Gemäß § 546 BGB hat der Mieter die Mietwohnung in einem
ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Bei dieser
Rückgabepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht des Mieters. Gibt
der Mieter die Wohnung in einem beschädigten Zustand an den Vermieter zurück,
so muss dieser dem Mieter eine Nachfrist zur Beseitigung der vom Mieter
verursachten Beschädigungen setzen. Läuft die Nachfrist fruchtlos ab, ohne dass
der Mieter die von ihm verursachten Beschädigungen beseitigt hat, kann der
Vermieter vom Mieter Schadensersatz fordern. Die solche Nachfristsetzung durch
den Vermieter ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Mieter endgültig
auszieht, ohne die Mietwohnung zu reparieren bzw. die Wohnung unrepariert an
den Vermieter zurückgibt. Setzt der Vermieter dem Mieter keine Frist zur
Schadensbeseitigung, so kann der Vermieter vom Mieter anschließend keinen
Schadensersatz für die Beschädigungen verlangen (AG Zweibrücken, Urteil vom
26.06.2013, Az.: 2 C 71/13).
Ein Mieter muss für beschädigte Gegenstände in einer
Mietwohnung keinen Schadensersatz leisten, wenn es sich bei den eingetretenen Beschädigungen
um normale Abnutzungserscheinungen handelt, die nicht erstattungsfähig sind (z.B.
verkalkter Duschkopf, beschädigtes Flaschenfach im Kühlschrank).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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