Kann bei einem verunfallten Fahrzeug nur durch eine vollständige
Neulackierung des Fahrzeugs die Wiederherstellung der vorher bestehenden
Farbgleichheit garantiert werden, sind die entsprechenden Lackierungskosten als
erforderliche Unfallreparaturkosten anzusehen. Eine merkantile Wertminderung
ist bei auch bei Oldtimern, insbesondere bei einer Beschädigung oder Zerstörung
der historischen Substanz, möglich. So ist von dem Bestehen einer merkantilen
Wertminderung auszugehen, wenn das Fahrzeug vor dem Unfall kein Unfallfahrzeug
gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug durch den Unfall nur eine geringfügige
Beschädigung erlitten hat, die nach dem Unfall fachgerecht und aufwendig
repariert wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010, Az.: 1 U 107/08).
Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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