Ein Mietmangel führt zu
einer Mietminderung der Bruttomiete. Dies gilt sowohl für die Wohnraummiete als
auch für die Gewerberaummiete. Das bedeutet, dass die Mietminderung zwar von
der Bruttomiete berechnet wird, dass aber die Betriebskostenvorauszahlungen in
vereinbarter Höhe mit in die Abrechnung eingestellt werden müssen. Andernfalls müsste
der Mieter die geminderte Miete - teilweise - als Betriebskostennachzahlung
nachzahlen.
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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