Mittwoch, 20. Januar 2016

Land haftet bei schlechtem Straßenbelag für Verkehrsunfall

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt und der Motorradfahrer hierdurch einen Schaden erleidet. Im vorliegenden Fall war der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle mindestens seit dem Jahre 2008 nicht mehr griffig genug. Deswegen war nicht mehr gewährleistet, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Das Land hätte im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflicht aufgrund des Straßenzustandes entweder die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränken oder den Fahrbahnbelag sanieren müssen. Da keinerlei Maßnahmen unternommen wurden, haftet das Land dem Motorradfahrer auf Schadensersatz  (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015, Az.:  11 U 166/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 19. Januar 2016

Verkehrsunfall? 24 Stunden-Onlineschadensmeldung

Benötigen Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall schnell anwaltliche Hilfe? Dann können Sie diese über unser Onlineschadensformular erhalten. Wenn Sie unser Onlineschadensformular ausfüllen benötigen Sie keinen Besprechungstermin in unserer Kanzlei und wir garantieren Ihnen eine sofortige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung.


Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 16. Januar 2016

Verkehrsunfall in der Winterzeit – Welche möglichen Ansprüche hat man als Geschädigter?


1. Reparaturkosten bis zur Höhe des sog. „Wiederbeschaffungswerts“ bzw. bis zur 130%-Grenze,

2. Sachverständigenkosten,

3. Anwaltskosten,

4. Abschleppkosten,

5. Mietwagenkosten,

6. Nutzungsausfallentschädigung,

7. Wertminderung des Fahrzeugs,

8. allg. Kostenpauschale (20,00 € - 30,00 €),

9. andere Sachschäden z.B. Zerstörung des Kofferrauminhalts,

10. Verdienstausfall,


12. Kinder-/Betreuungskosten,

13. Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden,

14. entgangener Gewinn,

15. Arzt-/Behandlungskosten,

16. Finanzierungskosten bei Autokredit,

17. sonstige Kreditkosten,

18. Fahrzeugstandkosten,

19. Verlust einer Tankfüllung,

20. Fahrtkosten/Taxikosten für unfallbedingte Fahrten,

21. Kosten für ein neues Fahrzeugkennzeichen,

22. Abmeldekosten des Unfallfahrzeugs,

23. Anmeldekosten des Ersatzfahrzeugs.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen durchschnittlich nur 15 % der Geschädigten einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche. Hierdurch verzichten die Geschädigten in der Regel auf erhebliche Schadensersatzansprüche. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.12.2014, mit dem Az.: 22 U 171/13 ausgeführt, dass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen ist und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung aus diesem Grunde auch dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen muss. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es nach Auffassung des OLG Frankfurt geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.

Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 14. Januar 2016

Facebook-Funktion „Freunde finden“ stell unzulässige Werbung dar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 65/14, entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil weiter entschieden, dass „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über die Art und den Umfang der Nutzung der von ihm importierten E-Mail-Kontaktdaten irregeführt und getäuscht hat. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind.

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 13. Januar 2016

Kostenüberschussbeteiligungsklauseln in Allianz Riester-Rentenversicherungsverträgen unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 13. Januar 2016, Az.: IV ZR 38/14 zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen der Allianz Versicherung, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt. Damit bleibt es bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverbände von der Vorinstanz (OLG Stuttgart) gegenüber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot, diese Klauseln weiterhin zu verwenden.
Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.
Nach Auffassung des BGH wecken die beanstandeten Textstellen
"Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …."
und – speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus Kosteneinsparungen –
"Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)."
bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht wird, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen. Die Bedingungen enthalten keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50% des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Das erschließt sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und - bei so genannten Grundbausteinen - bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.
Soweit die Allianz Versicherung darauf verwiesen hat, ihr Verteilungssystem sei sachgerecht und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, ist das Berufungsgericht dem nicht entgegengetreten. Darauf kommt es hier auch nicht an. Maßgebend ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vielmehr, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren. Der Versicherer hat aber die Pflicht, den Versicherungsinteressenten das Nachteilsrisiko - mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen (nach der Behauptung der Beklagten wären beispielsweise bei gleichmäßiger Verteilung des im Jahr 2012 insgesamt für die Kostenüberschussbeteiligung verwendeten Betrages von 300.000 € auf jeden Vertrag rechnerisch lediglich 60 Cent entfallen) - aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 12. Januar 2016

Relaunch der Internetseite www.autorechtsiegen.de

Die Internetseite www.autorechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz berät und vertritt Sie in allen Fragen des Autorechts. Haben Sie Mängel am gekauften Auto festgestellt oder möchten Sie vom Autokauf zurücktreten? Was ist Ihr gutes Recht beim Gebrauchtwagenkauf? Benötigen Sie rechtliche Hilfe nach einem Verkehrsunfall oder haben Sie ein Bußgeldbescheid erhalten? Wir vertreten und beraten Sie zu allen verkehrsrechtlichen und autorechtlichen Fragen.

Autorechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

 

Montag, 11. Januar 2016

Sonderangebote mit Produkten in „limitierter Stückzahl“ unzulässig

Eine Produktwerbung mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl" ist unzulässig, wenn der Warenvorrat so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit (im Fall waren die Waren Online in 4 Minuten vergriffen und in den Filialen innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung) keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben. Gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist nicht die unzulässige Bevorratung der Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Wenn eine Ware nur begrenzt vorrätig ist, handelt es sich um eine wesentliche Information, die der Unternehmer Verbrauchern nicht vorenthalten darf. Klärt der Unternehmer nicht darüber auf, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein,  diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, dann liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor (OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15).

Wettbewerbsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz