1. Reparaturkosten bis
zur Höhe des sog. „Wiederbeschaffungswerts“ bzw. bis zur 130%-Grenze,
2.
Sachverständigenkosten,
3. Anwaltskosten,
4. Abschleppkosten,
5. Mietwagenkosten,
6.
Nutzungsausfallentschädigung,
7. Wertminderung des
Fahrzeugs,
8. allg. Kostenpauschale
(20,00 € - 30,00 €),
9. andere Sachschäden
z.B. Zerstörung des Kofferrauminhalts,
10. Verdienstausfall,
12.
Kinder-/Betreuungskosten,
13.
Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden,
14. entgangener Gewinn,
15.
Arzt-/Behandlungskosten,
16. Finanzierungskosten
bei Autokredit,
17. sonstige
Kreditkosten,
18. Fahrzeugstandkosten,
19. Verlust einer
Tankfüllung,
20.
Fahrtkosten/Taxikosten für unfallbedingte Fahrten,
21. Kosten für ein neues
Fahrzeugkennzeichen,
22. Abmeldekosten des
Unfallfahrzeugs,
23. Anmeldekosten des
Ersatzfahrzeugs.
Nach einem
unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen durchschnittlich nur 15 % der
Geschädigten einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer berechtigten
Schadensersatzansprüche. Hierdurch verzichten die Geschädigten in der Regel auf
erhebliche Schadensersatzansprüche. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in
einem Urteil vom 02.12.2014, mit dem Az.: 22 U 171/13 ausgeführt, dass auch bei
einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von
vornherein als erforderlich anzusehen ist und die gegnerische
Kfz-Haftpflichtversicherung aus diesem Grunde auch dessen Kosten bis zum
regulierten Betrag tragen muss. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung
der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten,
Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es nach Auffassung des OLG Frankfurt
geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne die
Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines
Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser
nicht von vornherein aussichtslos ist.
Rechtsanwälte
Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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