Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein,
wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage (DIN
A 4 oder A 5 – Blatt), sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten
Pergamentpapier errichtet worden ist. Auch muss das Testament inhaltlich
nachvollziehbar sein. Ein Zetteltestament, welches inhaltlich auch nicht
nachvollziehbar ist, gilt im Zweifelsfall nicht als wirksames Testament (OLG
Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, Az.: 10
W 153/15).
Erbrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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