Bei Gebrauchtwagen ist es normal, wenn sich nicht mehr alle
Fahrzeugteile im Originalzustand befinden. Wenn der Gebrauchtwagen ganz oder
teilweise mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, begründet dies keinen
Fahrzeugmangel. Aufgrund einer üblichen bzw. normalen Fahrzeugnachlackierung kann
man daher nicht von einem geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag zurücktreten
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.06.2014, Az.: 23 U 246/13).
Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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