Donnerstag, 7. Januar 2016

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Nacherfüllung und Rücktritt bei einer Nachlackierung

Bei Gebrauchtwagen ist es normal, wenn sich nicht mehr alle Fahrzeugteile im Originalzustand befinden. Wenn der Gebrauchtwagen ganz oder teilweise mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, begründet dies keinen Fahrzeugmangel. Aufgrund einer üblichen bzw. normalen Fahrzeugnachlackierung kann man daher nicht von einem geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag zurücktreten (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.06.2014, Az.: 23 U 246/13).

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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