Dienstag, 26. Januar 2016

Haftung des Arbeitgebers für Wertsachen des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber haftet für vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für seine Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers benötigt. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände hat der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände des Arbeitnehmers lassen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitsgebers hingegen nicht begründen, da der Arbeitgeber sonst unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt wäre. Im Fall hatte ein Mitarbeiter eines Krankenhauses, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000,00 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros gelegt und diesen verschlossen. Diese Wertsachen hat er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung hat er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später hat er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden waren. Das Öffnen der Bürotür war nur mittels eines Generalschlüssels möglich (LAG Hamm, Klagerücknahme vom 21.01.2016, Az.: 18 Sa 1409/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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