Der Arbeitgeber haftet für vom Arbeitnehmer in den Betrieb
mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann, wenn es sich um Sachen handelt, die
ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber
unmittelbar oder mittelbar für seine Arbeitsleistung im Betrieb des
Arbeitgebers benötigt. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände hat der
Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer
vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.
Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne
Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände
des Arbeitnehmers lassen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten des
Arbeitsgebers hingegen nicht begründen, da der Arbeitgeber sonst unerwarteten und
unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt wäre. Im Fall hatte ein Mitarbeiter
eines Krankenhauses, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund
20.000,00 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros gelegt und
diesen verschlossen. Diese Wertsachen hat er noch am selben Abend zur Bank
bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher
Arbeitsbelastung hat er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige
Tage später hat er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu
seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen
entwendet worden waren. Das Öffnen der Bürotür war nur mittels eines Generalschlüssels
möglich (LAG Hamm, Klagerücknahme vom 21.01.2016, Az.: 18 Sa 1409/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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