Der BGH hat mit Urteil vom 13. Januar 2016, Az.: IV ZR 38/14
zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen
der Allianz Versicherung, welche die Kostenüberschussbeteiligung der
Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt.
Damit bleibt es bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverbände von der
Vorinstanz (OLG Stuttgart) gegenüber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot,
diese Klauseln weiterhin zu verwenden.
Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt
vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten
des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die
Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit
erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine
Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht
stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist,
die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der
Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen
verdunkelt wird.
Nach Auffassung des BGH wecken die beanstandeten Textstellen
"Wir beteiligen Sie nach § 153
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …."
und – speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus
Kosteneinsparungen –
"Auch von diesen Überschüssen erhalten die …
Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV
genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)."
bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung, in jedem
Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, während ihm entgegen der
insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht
wird, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der
Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €)
unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von
der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind. Einen
so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche
Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem
Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen. Die Bedingungen enthalten keinen
hinreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50% des
Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der
Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen.
Das erschließt sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die
bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an
nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die
Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei
Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und - bei so genannten
Grundbausteinen - bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.
Soweit die Allianz Versicherung darauf verwiesen hat, ihr Verteilungssystem
sei sachgerecht und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, ist das
Berufungsgericht dem nicht entgegengetreten. Darauf kommt es hier auch nicht
an. Maßgebend ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vielmehr, dass
die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen
Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Falle immerhin mit
einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren. Der
Versicherer hat aber die Pflicht, den Versicherungsinteressenten das
Nachteilsrisiko - mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und
wirtschaftlich nicht schwer wiegen (nach der Behauptung der Beklagten wären
beispielsweise bei gleichmäßiger Verteilung des im Jahr 2012 insgesamt für die
Kostenüberschussbeteiligung verwendeten Betrages von 300.000 € auf jeden
Vertrag rechnerisch lediglich 60 Cent entfallen) - aufzuzeigen, weil es
geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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