„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“ Dieser Grundsatz
trifft bei Aussagen in Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zu. Viele
Beschuldigte tätigen aus Unwissenheit Aussagen, obwohl sie nicht aussagen
müssten. Als Beschuldigter muss man nicht zur Sache aussagen. Man muss
lediglich seine Personalien angeben. Es besteht im übrigen auch keine Pflicht
dazu, polizeilichen Ladungen Folge zu leisten. Ladungen durch Richter,
Staatsanwälte, die Bußgeldbehörde oder zu einem Verhandlungstermin müssen
jedoch befolgt werden. Ein Beschuldigter muss bereits bei seiner ersten
Vernehmung über das bestehende Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Eine
Aussage die ohne eine entsprechende Belehrung gewonnen wurde, darf nicht
verwertet werden. Spontanäußerungen des Beschuldigten trotz fehlender Beschuldigtenbelehrung
sind jedoch regelmäßig verwertbar, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Belehrungspflichten gezielt umgangen wurden, um den Beschuldigten zu
einer Selbstbelastung zu verleiten. Eine Beschuldigtenvernehmung kann auch nach
anfänglicher Aussageverweigerung des Beschuldigten und fehlender Belehrung
fortgesetzt werden, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf die
Willensfreiheit des Beschuldigten und die Durchsetzbarkeit seines
Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird. Der Beschuldigte hat ein Anrecht
darauf, einen Anwalt zu sprechen bzw. beizuziehen. Wird ihm dies verweigert, so
darf die Aussage nicht verwertet werden. Der Beschuldigte ist nicht dazu
verpflichtet, irgendwelche Protokolle zu unterschreiben.
Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe - Rechtsanwälte Kotz
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