Montag, 11. Januar 2016

Sonderangebote mit Produkten in „limitierter Stückzahl“ unzulässig

Eine Produktwerbung mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl" ist unzulässig, wenn der Warenvorrat so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit (im Fall waren die Waren Online in 4 Minuten vergriffen und in den Filialen innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung) keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben. Gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist nicht die unzulässige Bevorratung der Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Wenn eine Ware nur begrenzt vorrätig ist, handelt es sich um eine wesentliche Information, die der Unternehmer Verbrauchern nicht vorenthalten darf. Klärt der Unternehmer nicht darüber auf, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein,  diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, dann liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor (OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15).

Wettbewerbsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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