Eine Produktwerbung mit dem Hinweis „nur in limitierter
Stückzahl" ist unzulässig, wenn der Warenvorrat so gering ist, dass der
Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit (im Fall waren die Waren
Online in 4 Minuten vergriffen und in den Filialen innerhalb von ein bis zwei
Stunden nach deren Öffnung) keine realistische Chance hat, die angebotene Ware
zu erwerben. Gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt es eine stets
irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von
Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die
Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren
für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis
bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist nicht
die unzulässige Bevorratung der Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über
eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Wenn eine Ware nur begrenzt
vorrätig ist, handelt es sich um eine wesentliche Information, die der
Unternehmer Verbrauchern nicht vorenthalten darf. Klärt der Unternehmer nicht
darüber auf, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in
der Lage sein, diese oder gleichartige
Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis
bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, dann liegt eine Irreführung durch
Unterlassen vor (OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15).
Wettbewerbsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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