Mittwoch, 20. Januar 2016

Land haftet bei schlechtem Straßenbelag für Verkehrsunfall

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt und der Motorradfahrer hierdurch einen Schaden erleidet. Im vorliegenden Fall war der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle mindestens seit dem Jahre 2008 nicht mehr griffig genug. Deswegen war nicht mehr gewährleistet, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Das Land hätte im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflicht aufgrund des Straßenzustandes entweder die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränken oder den Fahrbahnbelag sanieren müssen. Da keinerlei Maßnahmen unternommen wurden, haftet das Land dem Motorradfahrer auf Schadensersatz  (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015, Az.:  11 U 166/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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