Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung
für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist,
wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt und der
Motorradfahrer hierdurch einen Schaden erleidet. Im vorliegenden Fall war der
Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle mindestens seit dem Jahre 2008 nicht mehr
griffig genug. Deswegen war nicht mehr gewährleistet, dass auch ordnungsgemäß
fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten.
Das Land hätte im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflicht aufgrund des
Straßenzustandes entweder die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränken oder den
Fahrbahnbelag sanieren müssen. Da keinerlei Maßnahmen unternommen wurden,
haftet das Land dem Motorradfahrer auf Schadensersatz (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015, Az.: 11 U 166/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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