Verstirbt der Inhaber eines Facebook-Kontos, so steht den
Erben ein Anspruch auf Zugang in das Besitzerkonto gegenüber Facebook zu. Der
Nutzungsvertrag des Verstorbenen geht nach § 1922 BGB auf dessen Erben über, so
dass diese die Herausgabe der Zugangsdaten gegenüber Facebook verlangen können.
Das Vertragsverhältnis mit Facebook stellt insoweit ein Vermögen im Sinne des §
1922 BGB dar. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB umfasst
auch die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass eines Verstorbenen,
insbesondere auch in Bezug auf die Vertragsverhältnisse mit sozialen Netzwerken
wie Facebook, Twitter etc. (LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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