Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt
sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur
Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses, wie das jeweilige Treppenhaus.
Das Treppenhaus dient typischerweise dazu, es dem Mieter und den Personen, die
zu ihm gelangen wollen, einen Zu- und Ausgang zu ermöglichen und die gemietete
Wohnung durch das Anbringen eines Namensschildes zu individualisieren. Die
Nutzungsmöglichkeit umfasst seit jeher auch die Erlaubnis, eine Fußmatte als
Schmutzfänger vor die Wohnungseingangstür zu platzieren. Bereits diese
Grundfunktionen unterlagen im Laufe der Jahrzehnte einem Wandel und einer
Fortentwicklung. Während in früheren Zeiten das Namensschild nur den
Familiennamen oder noch den Vornamen des Haushaltsvorstands aufwies, werden die
Namensschilder in der heutigen Zeit wesentlich aufwändiger gestaltet, größer
dimensioniert und mit mehr Informationen versehen (Namen sämtlicher
Familienmitglieder einschl. des Namens eines Haustieres und
Willkommensbekundungen). Ebenso dienen Fußmatten in der heutigen Zeit nicht
mehr ausschließlich als bloße Fußabtreter, sondern sind nicht selten durch
bestimmte Gestaltungen und das Hinzufügen von Botschaften zu einer Art
Dekorationsobjekt geworden. Der Wandel in der Möglichkeit zur Mitbenutzung
lässt sich auch daraus ableiten, dass mittlerweile das Abstellen eines
Kinderwagens im Treppenhaus unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des
Rechts zur Mitbenutzung anerkannt ist. Ebenso unterlag die Verkehrsauffassung
bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Außenseite der Wohnungseingangstür
ebenfalls einem Wandel. Ursprünglich erfüllte die Wohnungseingangstür vor allem
eine bloße Abgrenzungs- und Zugangsfunktion. In der heutigen Zeit wird die
Wohnungseingangstür zunehmend z. B. in der Oster- und Weihnachtszeit zu
entsprechenden Dekorationszwecken genutzt, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck
zu verleihen und um die kirchlichen Festtage zu würdigen. Der Mieter darf daher
an seiner Wohnungseingangstüre auch ein Willkommensschild anbringen, wenn er
die Tür dabei nicht beschädigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.05.2015, Az.: 333 S
11/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe –Rechtsanwälte Kotz
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