Zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten im Umfang von
insgesamt 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von insgesamt
14,7 Wochen jährlich können eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung eines
Arbeitnehmers nicht rechtfertigen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
27.08.2014, Az: 15 Sa 825/13).
Eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger
Kündigungsgrund eines Arbeitnehmers sein. Eine außerordentliche Kündigung kommt
jedoch nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche
Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist. Das
Bundesarbeitsgericht prüft die Wirksamkeit einer auf häufigen Kurzerkrankungen
gestützten Kündigung grundsätzlich in drei Schritten. Im Kündigungszeitpunkt
müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen
im bisherigen Umfang befürchten lassen. Hierbei kommt häufigen Kurzerkrankungen
in der Vergangenheit indizielle Bedeutung für eine entsprechende künftige
Entwicklung zu – 1. Stufe. Im Rahmen der Prüfung der 2. Stufe muss festgestellt
werden, ob die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen. Diese
kann sich aus Betriebsablaufstörungen aber auch aus wirtschaftlichen
Belastungen, etwa durch die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten für einen
Zeitraum von mehr als sechs Wochen ergeben. Auf der Ebene der 3. Stufe ist dann
im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese
Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden
müssen. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab auf
allen drei Stufen erheblich strenger. Insofern bedarf es eines gravierenden
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Es muss ein quasi sinnentleertes
Arbeitsverhältnis vorliegen. Als Grundlage für eine Prognose ist ein Zeitraum
von drei Jahren geeignet. Unzumutbare wirtschaftliche Belastungen hat das
Bundesarbeitsgericht selbst dann nicht angenommen, wenn künftig von möglichen
Fehlzeiten des Arbeitnehmers im Umfang von 11,75 Wochen pro Jahr und selbst von
18,81 Wochen auszugehen wäre.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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