Bei Abschluss eines
Unfallversicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag
unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden, da sonst die Unfallversicherung
den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten
kann. Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt in der Regel für
Unfälle auf der ganzen Welt.
Ein Unfall liegt vor, wenn der
Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis
(Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall im Sinne
der Unfallversicherung gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an
Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln,
Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nach einem
schwerwiegenden Unfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich
einen Arzt zu konsultieren und die Unfallversicherung vom Unfall zu
unterrichten. Der Versicherte muss sich zudem von den von der Unfallversicherung
beauftragten Ärzten untersuchen lassen.
Ist der Versicherte durch den
Unfall verstorben, so muss der Unfallversicherung der Unfalltod nach den
Versicherungsbedingungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.
Der Versicherte hat einen
Anspruch auf eine versicherte Übergangsleistung, wenn 6/9 Monate (je nach
Vertrag) nach dem Unfall noch ununterbrochen eine unfallbedingte Minderung
seiner Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht.
Die Unfallversicherung ist zur
Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherten
dem Grunde nach feststeht.
Achtung: In den
Versicherungsvertragsbedingungen ist häufig vereinbart, dass eine
Invaliditätsleistung von der Unfallversicherung nur dann zu erbringen ist, wenn
die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall bei dem
Versicherten eingetreten ist und innerhalb von 15-18 Monaten (teilweise 36
Monatsfrist) nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom
Versicherten gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht worden ist. Es
handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so dass bei einer Fristversäumung
kein Anspruch mehr gegenüber der Unfallversicherung besteht!
Der Versicherte und die
Unfallversicherung sind dazu berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich,
längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfalleintritt, erneut ärztlich bemessen zu
lassen.
Weitere Informationen unter:
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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