Freitag, 22. Januar 2016

Krankenakte – Herausgabeanspruch des Patienten

Ein Patient hat ein Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beim Patienten betreffen. Ein Patient kann die Übersendung von Kopien der Krankenunterlagen gegen Kostenübernahme verlangen. Der Anspruch auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht beim Arzt nicht (Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015, Az.: 243 C 18009/14).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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