Ein Patient hat ein Recht auf Einsicht in die
Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde
und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beim Patienten betreffen. Ein Patient kann
die Übersendung von Kopien der Krankenunterlagen gegen Kostenübernahme
verlangen. Der Anspruch auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie ist nur
erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen
Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den
Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht beim Arzt nicht
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015, Az.: 243 C 18009/14).
Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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