Aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen
zwischen nahen Verwandten folgt nicht umgekehrt, dass Großeltern von Verfassungs
wegen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, durch Fortführung des von ihrem
Kind eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung
zu ihren - nach Einschätzung des verstorbenen Kindes mutmaßlich nicht
biologisch von diesem abstammenden - Enkelkindern zu klären (BVerfG, Beschluss
vom 23.11.2015, Az.: 1 BvR 2269/15). Großeltern können somit nicht gerichtlich
klären lassen, ob Enkelkinder von ihnen biologisch abstammen oder nicht.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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