Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder
Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen
Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer
Beschaffenheitsvereinbarung des Grundstückes oder Gebäudes. Der Käufer kann
nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit ihm eine bestimmte Beschaffenheit
des Grundstücks oder Gebäudes - mit der Folge einer nicht ausschließbaren
Haftung - vereinbaren will, wenn die geschuldete Beschaffenheit im notariellen Kaufvertrag
nicht erwähnt wird. Die vorvertraglichen Beschreibungen der Eigenschaften der
Kaufsache durch den Verkäufer werden deshalb nicht bedeutungslos, da dieser bei
ihm bekannter Unrichtigkeit der Information dem Käufer auf Schadensersatz haftet
(BGH, Urteil vom 06.11.2015, Az.: V ZR 78/14). Hauskäufer sollten jedoch darauf
achten, dass Zusicherungen des Verkäufers bzgl. der Haus-/Grundstückseigenschaften
im notariellen Kaufvertrag mit aufgenommen werden (z.B. Wohnfläche etc.).
Immobilienrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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