Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer
Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit
einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Die sog. Grenzwertkommission, ein
fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der
Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für
Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie
gegründet worden ist, hatte zwar im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng
THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der
Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen hatte nunmehr zu entscheiden, ob weiterhin der von der
Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr
vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml für die Fahrerlaubnisentziehung zugrunde
gelegt wird. Das Gericht hat sich für die Beibehaltung des in der
Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden. Nach Anhörung des
Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der der Empfehlung
zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht
anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung,
eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab
dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen. Die Urteile sind noch nicht
rechtskräftig (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.01.2016, Az: 9 K 1253/15).
Führerscheinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen