Eingriffe in das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild
durch heimliche Videoüberwachung und die Verwertung entsprechender
Aufzeichnungen sind dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren
Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers
besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos
ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig
verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
Der Verdacht muss sich in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder
andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest
räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern richten. Er darf
sich einerseits nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten
Straftaten begangen werden. Er muss sich andererseits nicht notwendig nur gegen
einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Auch im Hinblick auf die
Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Kreises der Verdächtigen müssen
weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung zuvor
ausgeschöpft worden sein (LAG Düsseldorf, Az.: 7 Sa 1078/14, Urteil vom
07.12.2015).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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