Samstag, 2. Januar 2016

Mietvertragskündigung wegen Ruhestörungen des Mieters

Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09). Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch den Vermieter liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden aufgrund von Lärmbelästigungen oder nächtlicher Ruhestörungen (z.B. Brüllen, Grölen, Zuschlagen von Türen, lautes Feiern, laute Musik, sehr laute Telefonate usw.) so nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Vermieter den Mieter jedoch in der Regel abgemahnt haben. In der Abmahnung muss genau beschrieben sein, welches Mieterverhalten vom Vermieter beanstandet wird. Eine Abmahnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder wenn eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - gerechtfertigt ist. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden. Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende Lärmbelästigungen, so stellt dies einen Mietmangel dar, welcher die übrigen Mitmieter zu einer Mietminderung berechtigen, auch wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den Lärm in der Nachbarwohnung zu unterbinden. Bei wiederholten und erheblichen nächtlichen Ruhestörungen oder Lärmbelästigungen kann die Miete um 10 – 50 % gemindert werden. Weitere Informationen zur Mietminderung und eine aktuelle Mietminderungstabelle finden Sie unter: www.mietrechtsiegen.de

Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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