Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter
fristlos kündigen, wenn dieser die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt
stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom
11.02.2010, Az: 67 S 382/09). Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages
durch den Vermieter liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt
vor allem dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden aufgrund von Lärmbelästigungen
oder nächtlicher Ruhestörungen (z.B. Brüllen, Grölen, Zuschlagen von Türen,
lautes Feiern, laute Musik, sehr laute Telefonate usw.) so nachhaltig stört,
dass dem kündigenden Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
mehr zugemutet werden kann. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Vermieter den
Mieter jedoch in der Regel abgemahnt haben. In der Abmahnung muss genau
beschrieben sein, welches Mieterverhalten vom Vermieter beanstandet wird. Eine
Abmahnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie offensichtlich keinen
Erfolg verspricht, oder wenn eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aus
besonderen Gründen - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen -
gerechtfertigt ist. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben
werden. Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende Lärmbelästigungen, so
stellt dies einen Mietmangel dar, welcher die übrigen Mitmieter zu einer
Mietminderung berechtigen, auch wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den
Lärm in der Nachbarwohnung zu unterbinden. Bei wiederholten und erheblichen
nächtlichen Ruhestörungen oder Lärmbelästigungen kann die Miete um 10 – 50 %
gemindert werden. Weitere Informationen zur Mietminderung und eine aktuelle
Mietminderungstabelle finden Sie unter: www.mietrechtsiegen.de
Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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