Samstag, 31. August 2013

Endzeugnis – Anspruch des Arbeitnehmers

Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG, Az: 5 AZR 710/85, Urteil vom 27.02.1987).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 29. August 2013

Geliebten-Testament – Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit

Ein Geliebten-Testament ist nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit liegt unter Umständen nach § 138 Abs. 1 BGB nur vor, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich den Zweck hatte, die geschlechtliche Hingabe des Erben zu belohnen oder zu fördern. Hinsichtlich der sittenwidrigen Zurücksetzung von Angehörigen gilt, dass das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht wird. In der Freiheit über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsansprüche gezogen. Ein Geliebten-Testament ist unwirksam, wenn es sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist. Der Grundsatz der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB darf jedoch nur zurückhaltend angewendet werden. Er berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Testamentes kann daher nur in besonders hervorstechenden, d.h. schwerwiegenden, Ausnahmefällen angenommen werden(OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 100/08, Beschluss vom 22.08.2008).

 


Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 28. August 2013

Leasingvertragskündigung – Schadensersatzanspruch des Leasinggebers

Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht. Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 367/03).



Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 27. August 2013

Wohnmobilkauf – Ungezieferbefall ein Mangel?

Der Befall eines Wohnmobils mit Ungeziefer stellt jedenfalls dann einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn das Ungeziefer die Substanz der Sache angreift oder die Gefahr des vollständigen Verlusts der Gebrauchsfähigkeit besteht. Gerade wenn wichtige Teile der Fahrzeugelektronik oder Kabel angenagt werden, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug nicht weiterbenutzt werden kann (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2012, Az.: 6 O 277/12).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Betriebskosten – Nachberechnung durch Vermieter

Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen (hier: rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 264/12).



Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 26. August 2013

Verkehrsunfall beim Einfahren in den fließenden Verkehr - Verschulden

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Notfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst dann abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. Kommt es vor dieser Strecke zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befindet spricht der erste Anschein dafür, dass ein Verschulden des Einfahrenden vorliegt (Amtsgericht München, Urteil vom 25.01.2013, Az.: 344 C 8222/11).



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Badeverbot ein Reisemangel?

Einen Reiseveranstalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen stellt keinen Reisemangel dar und berechtigt daher den Reisenden weder zur Reisepreisminderung noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Amtsgericht München, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 242 C 16069/12). Ein Badeverbot dient lediglich dem Schutz der Reisenden und stellt daher keine Reiseeinschränkung dar.



Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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