Sonntag, 31. August 2014

Mängel in Mietwohnung - Wie mindert man die Miete richtig?



Häufig treten im Laufe eines Wohnraummietverhältnisses, Mietmängel in der Mietwohnung auf. Ein Mietmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietwohnung von dem Zustand, den Vermieter und Mieter bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart haben, zum Nachteil des Mieters abweicht. Neben einer Mietminderung kann der Mieter unter Umständen auch noch weitere Rechte gegenüber dem Vermieter geltend machen: z.B. Schadensersatzansprüche, Selbstbeseitigungsrechte und/oder Vorschussansprüche. Der Mieter ist in bestimmten Fällen sogar dazu berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Eine Mietminderung ist auch dann möglich, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (z.B. vereinbarte Wohnfläche, weicht um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters ab). Die Mietminderung tritt bei Vorliegen eines Mietmangels „automatisch“ ein. Der Mieter muss den Vermieter lediglich unverzüglich darüber informieren, dass ein Mietmangel besteht. Er muss hierbei den bestehenden Mangel so genau beschreiben, dass der Vermieter in der Lage ist, den bestehenden Mangel nachzuvollziehen und entsprechende Reparatur- bzw. Überprüfungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Unterlässt der Mieter die Mangelanzeige, ist er nicht dazu berechtigt eine Mietminderung geltend zu machen, wenn der Vermieter infolge der fehlenden Mangelanzeige den Mietmangel nicht beseitigen konnte. Nach dem Gesetzeswortlaut im Bürgerlichen Gesetzbuch mindert sich die Miete bei einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit (lediglich) angemessen. In der Praxis ist es üblich, eine Mietminderungsquote mit einem Prozentsatz anzugeben. Ein Mietmangel führt zu einer Mietminderung der Bruttomiete. Dies gilt sowohl für die Wohnraummiete als auch für die Gewerberaummiete. Das bedeutet, dass die Mietminderung zwar von der Bruttomiete berechnet wird, dass aber die Betriebskostenvorauszahlungen in vereinbarter Höhe mit in der Minderungsberechnung berücksichtigt werden müssen. Bei unerheblichen Mietmängeln besteht kein Recht zur Mietminderung. Ein unerheblicher Mietmangel ist in der Regel dann gegeben, wenn der Mangel leicht erkennbar ist und mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden kann.
 

Eine Mietminderungstabelle und weitere Informationen finden Sie auf:


Donnerstag, 28. August 2014

Arbeitszeitbetrug – fristlose Arbeitnehmerkündigung

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die von ihm abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich -auch für den Arbeitnehmer erkennbar- ausgeschlossen ist (LAG Hessen, Urteil vom 17.02.2014, Az: 16 Sa 1299/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 23. August 2014

Führerschein – Sperrfristverkürzung durch erfolgreiche Absolvierung eines Aufbauseminars

Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der verhängten Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (AG Dresden, Az.: 215 Cs 701 Js 18067/14, Beschluss vom 11.08.2014).
 
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Fahrerwechsel: Erkundigungspflicht nach Geschwindigkeitsbeschränkung

Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der bestehenden Straßenbeschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel des Mit- oder Beifahrers mit dem vorherigen Fahrer hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall ebenfalls nicht. Begeht der vorherige Mit-/Beifahrer nach einem Fahrerwechsel eine Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer Geschwindigkeitsbeschränkung die der vorherige Fahrer lediglich zur Kenntnis genommen hat, so kann dem Mit-/Beifahrer diese nicht vorgeworfen werden (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 89/14, Beschluss vom 18.06.2014).
 
 

Geschwindigkeitsüberschreitung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 22. August 2014

Wohnungskündigung wegen nächtlichem Sex

Quietschende Geräusche in einer Mietwohnung aufgrund von sexuellen Praktiken des Mieters im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 3 Uhr über einen längeren Zeitraum hinweg (3 bis 4 Mal pro Woche) sind nicht mehr sozialadäquat und berechtigen den Vermieter zur Kündigung des bestehenden Wohnraummietvertrages. Die von der Wohnung des Mieters ausgehenden Geräusche in der Nacht entsprechen nach Auffassung des Amtsgerichts München nicht mehr dem normalen Mietgebrauch und müssen deshalb von den anderen Mietern und dem Vermieter auf Dauer nicht hingenommen werden (Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2014, Az.: 417 C 17705/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Dienstag, 19. August 2014

Vorsicht bei der Benutzung von Notausgängen

Für einen Notausgang bzw. Noteingang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftsinhabers nur eingeschränkt. Wird der Bereich vor dem Notausgang bzw. Noteingang regelmäßig kontrolliert und gesäubert, müssen in diesem Bereich nach Auffassung des Amtsgerichts München keine Warnschilder aufgestellt oder Rutschmatten ausgelegt werden, wenn der Bereich durch Reinigungsarbeiten noch feucht ist. Rutscht ein Benutzer des Notausgangs/Noteingangs aufgrund des nassen Bodens aus und verletzt er sich hierbei, so stehen ihm keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsinhaber zu (Amtsgericht München, Urteil vom 18.11.2013, Az.: 191 C 17261/13).
 
 

Schadensersatzrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 18. August 2014

Tiefergelegtes Fahrzeug – Anstoßen gegen Bordstein – Haftung der Stadt?

Fährt man mit seinem tiergelegten Fahrzeug (z.B. beim Einparken in eine Parkbucht) gegen den dortigen Bordstein (im Fall 20 cm hoch) und beschädigt man sich hierdurch sein Fahrzeug, kann man keinen Schadensersatz von der jeweiligen Stadt/Gemeinde/Kommune verlangen, da diese durch den errichteten Bordstein nicht gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Ein durchschnittlich vorsichtiger Autofahrer muss damit rechnen, dass die vorhandenen Rand-/Bordsteine der Begrenzung dienen und das man diese nicht ohne weiteres überfahren bzw. über diesen parken kann (BGH, Az.: III ZR 550/13, Urteil vom 24.07.2014).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe