Quietschende Geräusche in einer Mietwohnung aufgrund von
sexuellen Praktiken des Mieters im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 3 Uhr über
einen längeren Zeitraum hinweg (3 bis 4 Mal pro Woche) sind nicht mehr sozialadäquat
und berechtigen den Vermieter zur Kündigung des bestehenden
Wohnraummietvertrages. Die von der Wohnung des Mieters ausgehenden Geräusche in
der Nacht entsprechen nach Auffassung des Amtsgerichts München nicht mehr dem
normalen Mietgebrauch und müssen deshalb von den anderen Mietern und dem
Vermieter auf Dauer nicht hingenommen werden (Amtsgericht München, Urteil vom
27.01.2014, Az.: 417 C 17705/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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