Vom Mieter im angemieteten Garten angepflanzte Bäume,
Sträucher und Hecken oder sonstige Pflanzen dürfen von diesem nach Mietvertragsende
nicht ohne weiteres wieder ausgegraben werden, da diese nach einigen Jahren
nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen
sind. Die vom Mieter eingepflanzten Pflanzen sind nach einigen Jahren wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks des Vermieters geworden, so dass sich der Mieter
gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Pflanzen ohne
dessen ausdrückliche Genehmigung wieder entfernt (Landgericht Detmold, Urteil vom 26.03.2014,
Az.: 10 S 218/12).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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