Bei Verkehrsunfällen, die keine Bagatellschäden darstellen,
ist in der Regel die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung
des Schädigers erforderlich, da diese den streitigen Schaden nicht ohne die
Vorlage eines solchen Gutachtens reguliert. Für die Frage der Erforderlichkeit
und Zweckmäßigkeit einer solchen Gutachtenerstellung ist auf die Sicht des
Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen.
Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender
Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines
Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az.:
VI ZR 365/03). Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind
von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erstatten, wenn die
Reparaturkosten über der sog. Bagatellgrenze von 700,00 – 1.000,00 Euro (je
nach Gericht – nach BGH liegt die Bagatellgrenze bei 700,00 €) liegen.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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