Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende Lärmbelästigungen
(im Fall laute Musik, Türenschlagen, Türenklopfen mit Fäusten, vorwiegend in
den Abendstunden teilweise bis nach 22.00 Uhr), so stellt dies einen Mietmangel
dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt, auch wenn der Vermieter nicht
in der Lage ist, den Lärm in der Nachbarwohnung zu unterbinden (AG Osnabrück,
Urteil vom 17.07.1987, Az: 31 C 282/87).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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