Bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf
weniger Arbeitstage in einer Kalenderwoche im Verlauf eines Kalenderjahres
verkürzt sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs nicht
entsprechend, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub in dem Zeitraum, in dem er
vollbeschäftigt war, nicht nehmen konnte (EuGH, Beschluss vom 13.06.2013, Az.:
C 415/12 ). Eine Quotierung des erworbenen Urlaubs wäre eine unzulässige
Benachteiligung i.S.v. § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6.
Juni 1997 im Anhang der Richtlinie 97/81/EG und i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG. Dabei
ist nicht zwischen dem noch nicht verbrauchten anteiligen von Art. 7 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/88/EG garantierten Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden
tariflichen Mehrurlaub zu unterscheiden (LAG Niedersachsen, Urteil vom
11.06.2014, Az.: 2 Sa 125/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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