Fährt man mit seinem tiergelegten Fahrzeug (z.B. beim
Einparken in eine Parkbucht) gegen den dortigen Bordstein (im Fall 20 cm hoch) und
beschädigt man sich hierdurch sein Fahrzeug, kann man keinen Schadensersatz von
der jeweiligen Stadt/Gemeinde/Kommune verlangen, da diese durch den errichteten
Bordstein nicht gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen
hat. Ein durchschnittlich vorsichtiger Autofahrer muss damit rechnen, dass die
vorhandenen Rand-/Bordsteine der Begrenzung dienen und das man diese nicht ohne
weiteres überfahren bzw. über diesen parken kann (BGH, Az.: III ZR 550/13,
Urteil vom 24.07.2014).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

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