Nachbarschaftliche Rechte und Pflichten im Überblick:
Gartenfeste müssen Nachbarn lediglich im „üblichen Maß“ hinnehmen. Hierbei ist
auf die Häufigkeit (höchstens 4mal pro Jahr) und auf die Tageszeit (bis 22.00
Uhr) abzustellen. Ab 22.00 Uhr darf im Freien nur noch in Zimmerlautstärke
gesprochen und gefeiert werden. Sollten die Gäste erheblichen Lärm verursachen,
so wird dieser dem Gastgeber zugerechnet. Auch bei Feiern im Haus muss auf die
Nachbarn Rücksicht genommen werden. Ausnahmefälle wie Hochzeiten, Silvester-
oder Karnevalsfeiern rechtfertigen keine Lärmimmissionen bis in die frühen
Morgenstunden. Grillen/Feuer im Garten: Dringt der beim Grillen und beim
Verbrennen von Holz entstehende Qualm/ Rauch bzw. die diesbezüglichen
Geruchsimmissionen in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn ein, so
stellt dies eine unangemessene Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen
von Gegenständen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz LImSchG NW dar und kann von den
Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden. Um diesbezüglich Ärger mit
seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man auf Gas- und Elektrogrillgeräte
zurückgreifen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung darf nur einmal im Monat
auf Terrassen und Balkonen gegrillt werden. Überhang: Wird die Nutzung des
Nachbargrundstücks durch überhängende Äste bzw. Zweige beeinträchtigt, so kann
der Nachbar die Beseitigung der Überhänge verlangen. Den bestehenden Überhang
kann der Nachbar selbst beseitigen, wenn er zuvor eine Frist zur Beseitigung
des Überhangs gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor
Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung widerrechtlich und verpflichtet
den Nachbarn ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß
entfernt und beseitigt der Nachbar daraufhin den Überhang, kann er vom
Grundstückseigentümer den Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Überhängende
Äste ab 4-5 m Höhe beeinträchtigen das Nachbargrundstück jedoch in der Regel nicht.
Komposthaufen: Unmittelbar an der Nachbargrenze errichtete Komposthaufen können
eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn darstellen. Nachbarrechtliche
Abwehransprüche gegen einen errichteten Komposthaufen bestehen jedoch erst
dann, wenn von diesem erhebliche Geruchsbelästigungen oder sonstige
Belästigungen ausgehen.
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