Für einen Notausgang bzw. Noteingang, der teilweise von
Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für
den Publikumsverkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrssicherungspflichten eines
Geschäftsinhabers nur eingeschränkt. Wird der Bereich vor dem Notausgang bzw.
Noteingang regelmäßig kontrolliert und gesäubert, müssen in diesem Bereich nach
Auffassung des Amtsgerichts München keine Warnschilder aufgestellt oder
Rutschmatten ausgelegt werden, wenn der Bereich durch Reinigungsarbeiten noch feucht
ist. Rutscht ein Benutzer des Notausgangs/Noteingangs aufgrund des nassen
Bodens aus und verletzt er sich hierbei, so stehen ihm keine Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Geschäftsinhaber zu (Amtsgericht München, Urteil vom 18.11.2013,
Az.: 191 C 17261/13).
Schadensersatzrecht – Rechtsanwälte Kotz
Siegen/Kreuztal/Olpe

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