Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den bestehenden Urlaubsanspruch
des Arbeitnehmers nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf
Ruhepausen und Ruhezeiten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitszeitgesetz von sich
aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und
verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers deshalb nach Ablauf des
Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in
Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. dem Arbeitnehmer diesen Ersatzurlaub
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Bzgl. der diesbezüglichen
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kommt es nicht
darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen
Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in
Verzug gesetzt hat (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, Az.: 21 Sa
221/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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