Nur wenn grobe Fahrlässigkeit des Versicherten vorliegt, ist
die Rentenversicherung berechtigt, eine zu Unrecht gezahlte Rente
zurückzufordern. Sie muss dann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der
Tatsachen, die zur Rechtwidrigkeit geführt haben, tätig werden. Wird dies nicht
beachtet, darf ein Rentner die zu viel gezahlte Rente behalten (Sozialgericht
Gießen, Urteil vom 30.07.2014, Az.: S 4 R 451/12).
Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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